Mutterschaftsentschädigung (MSE)

Wer hat Anspruch auf Entschädigung?

Nach der Geburt des Kindes haben Mütter unter bestimmten Voraussetzungen maximal 98 Tage Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Der Anspruch besteht für Selbständigerwerbende, Arbeitnehmerinnen oder Bezügerinnen von Taggeldleistungen.
Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht, wenn die Anspruchsberechtigten neun Monate versichert waren und in dieser Zeit mindestens fünf Monate eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.

Geltendmachung der Mutterschaftsentschädigung

Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung kann von folgenden Personen bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse geltend gemacht werden:

  • von der Mutter
  • vom Arbeitgeber
  • von den Angehörigen

Die Anmeldung für die Mutterschaftsentschädigung kann erst nach Geburt des Kindes eingereicht werden! Die Auszahlung erfolgt rückwirkend.

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