Erwerbstätigkeit mit Schutzstatus S

Der Bundesrat hat am 11. März 2022 beschlossen, ukrainischen Staatsbürgern, die vor dem Krieg geflohen sind, ab dem 12. März 2022 den Schutzstatus S zu gewähren. Ebenso soll aus der Ukraine geflohenen Personen ohne Wartefrist die Aufnahme einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gestattet werden.

Für die Erteilung der Bewilligung sind die für den Arbeitsmarkt zuständigen kantonalen Behörden zuständig, die insbesondere sicherstellen müssen, dass die Lohn- und Arbeitsbedingungen den am betreffenden Ort, im betreffenden Beruf und in der betreffenden Branche üblichen Gepflogenheiten entsprechen. Für die konkrete Umsetzung wird zudem empfohlen, sich jeweils an den zuständigen Kanton zu wenden, zum Beispiel:

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